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   OLG Stuttgart, 20.02.1997 - 14 U 44/96   

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https://dejure.org/1997,17552
OLG Stuttgart, 20.02.1997 - 14 U 44/96 (https://dejure.org/1997,17552)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.1997 - 14 U 44/96 (https://dejure.org/1997,17552)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - 14 U 44/96 (https://dejure.org/1997,17552)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Umfang der Aufklärung vor Chirotherapie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 637
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2019 - 9 S 1460/18

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf Chiropraktik

    Es kann bereits davon ausgegangen werden, dass durch die Anwendung (mancher) chiropraktischer Behandlungsmethoden unmittelbar Gefahren bis hin zu Lähmungen hervorgerufen werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2000, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.1997 - 14 U 44/96 -, juris in einem arzthaftungsrechtlichen Verfahren).
  • BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikerlerlaubnis für das Gebiet der

    Auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen geht davon aus, dass mit chiropraktischen Behandlungen die unmittelbare Gefahr schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen verbunden sein kann (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Januar 2015 - 8 U 141/13 -, OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. März 2005 - 1 U 123/04 - und OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 1997 - 14 U 44/96 - für Bandscheibenvorfälle; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2001 - 8 U 110/00 - sowie OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Januar 2015 - 5 U 71/13 - GesR 2015, 500 für die Verursachung eines Schlaganfalls oder OLG Frankfurt, Urteil vom 22. November 2005 - 8 U 32/03 - für Rückenmarkseinblutungen).
  • OLG Dresden, 28.02.2002 - 4 U 2811/00

    Schmerzensgeld

    Das OLG Stuttgart (VersR 1998, 637) hat Schmerzensgeld in eben dieser Höhe bei einem Aufklärungsfehler wegen Verschlechterung der Situation an der Bandscheibe nach Chirotherapie mit einem Bandscheibenvorfall als Vorschaden und mehrwöchiger Bettruhe und Stützkorsett als Folge ausgeurteilt.
  • OLG Naumburg, 09.11.2010 - 1 U 44/10

    Beckenosteotomie - Arzthaftung: Aufklärungspflichtverletzung vor einer dreifachen

    b) Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Klägerin waren die Beklagten verpflichtet, die Klägerin in angemessener Form auch darüber in Kenntnis zu setzen, dass selbst bei fehlerfreier Durchführung des Eingriffs eine Verschlechterung ihres Befindens nicht auszuschließen war und sie in diesem Fall den vorhandenen Rest an Mobilität verlieren und in ihrer Entwicklung um Jahre zurück geworfen würde (vgl. BGH VersR 1987, 667 - 668 zitiert nach juris; BGH VersR 1981, 532 - 533 zitiert nach juris; OLG Stuttgart VersR 1998, 637 - 638 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 05. November 2003, 3 U 102/03 zitiert nach juris; OLG Koblenz MDR 2004, 881 - 882 zitiert nach juris; Martis/ Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 1060 ff; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kapitel C Rdn. 41 ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - 13 A 4790/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Verdachts der unerlaubten Ausübung der

    Die Methode der Chiropraktik ist generell nicht ungefährlich und eine mangelhafte Beherrschung chiropraktischer Techniken und falsche Handgriffe können u.U. zu vollständiger Lähmung führen, auch bei fehlerfreier Durchführung kann sich eine Verlagerung von Bandscheibengewebe und in der Folge davon eine spinale Wurzelkompression (radikuläres Syndrom) ergeben (vgl. dazu Pschyrembel, a.a.O., jeweils zu den genannten Begriffen; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 1997 - 14 U 44/96 -, VersR 1998, 637).
  • OLG Naumburg, 17.02.2011 - 1 U 89/10

    Glaskörperentfernung - Arzthaftungsprozess: Beweislast für eine hypothetische

    bb) Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Klägers waren die Ärzte verpflichtet, ihn in angemessener Form auch darüber in Kenntnis zu setzen, dass selbst bei fehlerfreier Durchführung des Eingriffs eine Verschlechterung seines Befindens nicht auszuschließen war und er auch in diesem Fall den vorhandenen Rest seiner Sehfähigkeit verlieren konnte und erblinden würde (vgl. BGH VersR 1987, 667 - 668 zitiert nach juris; BGH VersR 1981, 532 - 533 zitiert nach juris; OLG Stuttgart VersR 1998, 637 - 638 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2003, 3 U 102/03 zitiert nach juris; OLG Koblenz MDR 2004, 881 - 882 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 1060 ff; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kapitel C Rdn. 41 ff).
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